Die neue Zuchtverbandsverordnung 2019 wurde im Dezember beschlossen

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Neue Zuchtverbandsordnung 2019 jetzt veröffentlicht!

Seit 1. November ist die neue EU-Tierzuchtverordnung in Kraft. Dies hat auch aus Auswirkungen auf die Zuchtverbandsordnung (ZVO), die ab sofort unter www.pferd-aktuell.de/zvo einzusehen ist. Neu in jedem Zuchtprogramm ist unter anderem das Kapitel „Berücksichtigung gesundheitlicher Merkmale sowie genetischer Defekte bzw. Besonderheiten“. Bei einigen Rassen sind Untersuchungen auf Gendefekte bereits seit einiger Zeit verpflichtend vorgeschrieben.

Die Zuchtverbandsordnung dient der Förderung der Pferdezucht durch Koordination der züchterischen Arbeit der anerkannten Zuchtverbände, die Mitglieder der FN sind. Sie setzt sich aus einem Allgemeinen Teil sowie den einzelnen Zuchtprogrammen bzw. den Rahmenbestimmungen für die Populationen der deutschen Reitpferdezucht zusammen. Insgesamt sind 80 Zuchtprogramme in der ZVO 2019 erfasst.

Weitere wesentliche Änderungen in der ZVO 2019 sind:

Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial

In der EU-Verordnung ist ein Muster für eine Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial vorgeschrieben. Dieses Formular muss ab dem kommenden Zuchtjahr für Zuchtmaterial (Sperma, Embryo) verwendet werden und wird vom Zuchtverband ausgefüllt an die jeweilige Besamungsstation (bzw. Zuchtmaterialbetrieb) verschickt. Diese Tierzuchtbescheinigung muss von dem Hengsthalter entsprechend ausgefüllt werden und wird mit dem Zuchtmaterial an die Züchter verschickt.

Fohlen werden nun im Zuchtbuch eingetragen

Neu bei allen Rassen ist die Einführung eines Fohlenbuches. Bisher wurden Hengste frühestens im dritten Lebensjahr und Stuten, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind, in das Hengst- bzw. Stutbuch eines Zuchtverbandes eingetragen. Ab 2019 werden nun alle Fohlen bereits im Jahr ihrer Geburt im Fohlenbuch eingetragen, sofern mindestens ein Elternteil in der Hauptabteilung der Rasse eingetragen ist.

Neue Definition beim Alter des Pferdes

Im Zuge der Diskussionen um das Zuchtjahr und das Eintragungsjahr, welche bisher unterschiedlich definiert sind, wird nun ab dem Zuchtjahr 2019 sowohl für das Zuchtjahr als auch für das Eintragungsjahr das Kalenderjahr herangezogen. Diese Anpassung bedeutet, dass für die Altersangabe eines Pferdes der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit/Zuchtjahr gilt. Bisher wurden auch Pferde, die in dem Zeitraum von 1. November bis 31. Dezember geboren wurden, dem folgenden Jahr für die Jahrgangszugehörigkeit zugeordnet. Für die Pferde, die in den Monaten November und Dezember im Jahr 2018 geboren werden, gibt es allerdings noch eine Übergangsregelung, denn diese gehören dann ausnahmsweise noch zu dem darauffolgenden Zuchtjahr 2019. Danach gilt nur noch das Kalenderjahr als Zuchtjahr.

Detaillierte Informationen zum Fjordpferd findet man hier

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